Verhinderungspflege

Eine Auszeit für pflegende Angehörige.
Die Pflege eines Angehörigen oder nahestehenden Menschen kostet jeden Tag viel Kraft. Deshalb haben pflegende Angehörige einen Anspruch auf eine Auszeit, in der sie Zeit für sich selbst nutzen und sich erholen können. Im Rahmen der Pflegeversicherung steht ihnen, bzw. der versicherten Person eine Zahlung in Form der so genannten Verhinderungspflege zu. Weitere Infos dazu haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind


Pflegegrad 1: hier ist leider noch kein Anspruch auf Verhinderungspflege gegeben.

Pflegegrad 2 bis 5:                   

  • 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Verhinderungs- oder Ersatzpflege bis zu 6 Wochen bei einer Inanspruchnahme eines ganzen Tages (also mehr als 8 Stunden)


Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.

Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden, wenn dieser Betrag für die Kurzzeitpflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Wenn Ihre Pflegeperson, die Sie üblicherweise versorgt, aus irgendeinem Grund verhindert sein sollte, und hierfür z.B. ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird, so gelten folgende Regelungen:

wenn Sie Verhinderungspflege an 8 Stunden oder mehr pro Tag in Anspruch nehmen, so wird das monatliche Pflegegeld jeweils anteilig um 1/30 gekürzt.

An einem Tag, an dem Sie weniger als 8 Stunden Verhinderungspflege in Anspruch nehmen (also z.B. nur 2 Stunden), so wird das monatliche Pflegegeld nicht anteilig gekürzt, sondern die Leistungen werden lediglich von den Ihnen jährlich zustehenden Anspruch von 1612,-€ abgezogen.

Die Verhinderungspflege kann von einer Privatperson oder von einem Pflegedienst durchgeführt werden. Diese können ihre Leistungen dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Erfahren Sie mehr unter dem folgenden Link: Antrag auf Verhinderungspflege AOK

 
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