Pflegegeld

Wer pflegebedürftig ist, der kann Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Ob das auf Sie zutrifft und welcher Pflegegrad Ihnen zustehen würde, können Sie selbst schon einmal testen mit dem sogenannten Pflegegradrechner www.pflegegrad-berechnen.de

Der Antrag kann bei der eigenen Pflegekasse gestellt werden (Link „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“). Die Pflegekasse beauftragt den „Medizinischen Dienst der Krankenkassen“ – kurz MDK genannt -, damit er vor Ort bei Ihnen feststellt, ob und wenn ja in welchem Maße Pflegebedürftigkeit vorliegt. Hierfür vereinbart der MDK einen Termin mit Ihnen und / oder Ihren Angehörigen bei ihnen zu Hause.

Danach wird Ihnen ein Pflegegrad zuerkannt.

Man unterscheidet 5 Pflegegrade.

Wird Ihnen ein Pflegegrad zuerkannt, so wird das Pflegegeld rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt.


Pflegesachleistung

Falls Sie Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen wollen, dann haben Sie die Möglichkeit statt des Pflegegeldes sogenannte Sachleistungen zu beantragen. Dann erhöhen sich die Summen, für die Sie Pflegeleistungen abrufen können.

Ihr Pflegedienst würde dann direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Kombinationsleistung


Wenn Sie mehr Pflege benötigen, als mit dem o.a. Beträgen finanziert werden kann, so wäre der Restbetrag von Ihnen selbst zu zahlen; falls dies Ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigt, so besteht die Möglichkeit, den Restbetrag bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen vom Sozialamt übernehmen zu lassen.

Sollten Sie Pflegeleistungen für weniger als die o.a. Beträge in Anspruch nehmen, so erstattet Ihnen Ihre Pflegekasse nach der Abrechnung mit dem Pflegedienst den prozentualen Anteil des Pflegegeldes zurück. Die kombinierte Inanspruchnahme von Pflegegeld und Pflegeleistungen ist möglich und nennt sich Kombinationsleistung. Sie müssen der Pflegekasse lediglich mitteilen, dass Sie Kombinationsleistungen in Anspruch nehmen möchten.  

Beispiel: wenn Sie nur einmal pro Woche den Pflegedienst kommen lassen, damit er Ihnen beim Baden hilft, dann werden die Pflegesachleistungen in Höhe von 468,-€ bei Pflegegrad II nicht vollständig aufgebraucht.  Wenn für das wöchentliche Bad also ca. 30% der Pflegesachleistung verbraucht werden (also 135,-€), so erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse noch 70% des Pflegegeldes – also 221,–€ auf Ihr Konto überwiesen. Wenn Sie einmal beispielhaft berechnen möchten, wie viel Pflegegeld Sie von der Pflegekasse bei welcher Summe an Pflegesachleistungen zurückbekommen, dann können Sie das auf der Internetseite www.pflegegeldrechner.com. Sie brauchen oben nur die Summe der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen sowie Ihren Pflegegrad einzugeben, dann wird Ihnen unten angezeigt, welche Summe Pflegegeld die Pflegekasse Ihnen dann noch zurückerstatten würde.

Erfahren Sie mehr unter dem folgenden Link: Antrag auf Erhöhung des Pflegegrades AOK

 
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