Betreuungsleistungen

Betreuungsleistungen über den 125,- Euro-Entlastungsbetrag

Seit dem 01. Januar 2017 haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- Euro monatlich.

Dieser Betrag wird Ihnen aber - anders als das Pflegegeld - nicht direkt ausgezahlt.

Sie können für diesen Betrag aber Leistungen von einem Pflegedienst abrufen z.B. für Betreuungsleistungen oder hauswirtschaftliche Leistungen; der Pflegedienst würde dann direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Wenn Sie also Begleitung zu einer Veranstaltung haben möchten oder jemanden, der Sie bei einem Spaziergang ins Stadtzentrum begleitet, weil Sie sich alleine zu unsicher fühlen...

oder wenn Sie möchten, dass Ihnen jemand aus der Zeitung vorliest, weil Sie das selbst nicht mehr so gut sehen können oder Sie das anstrengt...

oder wenn Sie sich nur mit jemandem unterhalten möchten.

Dies sind einige Beispiele für Leistungen, die Sie über diesen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- Euro monatlich abrufen können.

Die Beträge können auch angespart werden (das heißt, sie verfallen nicht sofort, wenn Sie sie in einem Monat nicht in Anspruch genommen haben). Die in einem Kalenderjahr (Januar bis Dezember) von Ihnen nicht in Anspruch genommenen Beträge werden automatisch auf das nächste Kalenderjahr übertragen und verfallen in diesem erst nach dem 30. Juni.

Wichtig ist noch folgende Information: grundsätzlich dürfen über diesen Betrag keine grundpflegerischen Tätigkeiten wie Hilfe bei der Körperpflege, beim Duschen, Baden o.ä. erbracht und abgerechnet werden (gilt für alle Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5).

Es gibt allerdings eine Ausnahme: Menschen mit dem Pflegegrad 1 dürfen über diesen Entlastungsbetrag auch grundpflegerische Leistungen abrufen, da sie ja noch kein Pflegegeld erhalten.  

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Pflegekasse zahlt Ihnen bei Vorliegen eines Pflegegrades (Grad 1 bis 5) auch Zuschüsse bis zu einer Höhe von 4.000,- Euro, wenn bestimmte Umbauten in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus notwendig sein sollten, die Ihnen das Leben und den Alltag erleichtern.

Hier einige Beispiele, was damit gemeint sein kann:

- der Einbau einer ebenerdigen Dusche, wenn Ihnen das "Einsteigen" in Ihre bisherige Dusche wegen des Duschwannenrandes unmöglich ist, Ihnen schwer fällt oder hierbei ein Sturzrisiko besteht,

- die Verbreiterung von Türen innerhalb der Wohnung, weil Sie Probleme haben, mit Ihrem Rollator oder Ihrem Rollstuhl hindurchzufahren oder zu -gehen,

- der Einbau einer Rampe, damit Sie mit Ihrem Rollstuhl problemlos z.B. von Ihrem Wohnzimmer auf die Terrasse oder durch die Haustür nach draußen gelangen können.

Für alle diese Maßnahmen zahlt Ihnen Ihre Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000,- Euro. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie sich vorher mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung setzen, die Umbaumaßnahme von Ihr genehmigen und die Gewährung des Zuschusses bestätigen lassen. In der Regel möchte Ihre Pflegekasse hierfür von Ihnen einen Kostenvoranschlag eines Unternehmens haben, dass die Umbaumaßnahme durchführen soll.

Die Details können Sie im direkten Gespräch mit Ihrer Pflegekasse klären.

Falls Sie in einer Mietwohnung leben, so müssen Sie auch Ihren Vermieter um dessen Eiverständnis für die Umbaumaßnahme bitten. In der Regel wird er dies sicherlich geben, da seine Wohnung durch die Umbaumaßnahme ja an Wert gewinnt und er selbst nichts dafür zahlen muss.

Übrigens: für Hilfsmittel wie Haltegriffe oder Toilettensitzerhöhungen kann Ihnen Ihr Arzt eine Verordnung ausstellen. Diese brauchen Sie also weder selbst zu bezahlen noch brauchen Sie hierfür das Budget für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.

 

 



 
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